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Studieren mit Beeinträchtigung

Schwerbehindertenvertretung für Mitarbeitende

Die Schwerbehindertenvertretung nimmt die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter in der Dienststelle wahr. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX. (Nachfolgend wird statt dem Begriff „Schwerbehinderte(r)“ lediglich die Abkürzung SB verwendet und für die Schwerbehindertenvertretung SBV.)

Die Vertrauensperson der SB unterstützt die an der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten in allen arbeitsrelevanten Belangen und leistet gegebenenfalls die nötige Hilfe.

Weitere Arbeitsschwerpunkte:

  • Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung
  • Beteiligung an Einstellungsverfahren auf allen Ebenen, sofern sich SB beworben haben. Dazu gehört auch, darauf zu achten, dass schwerbehinderte Bewerber*innen eingeladen werden.
  • Damit eng verbunden ist ebenso, darauf einzuwirken, dass der Arbeitgeber die vorgeschriebene Pflichtquote erfüllt.
  • Zusammenarbeit mit verschiedenen Ämtern wie Integrationsamt, Arbeitsagenturen, Rententrägern usw.
  • Zusammenarbeit mit dem örtlichen Personalrat
  • Prävention
  • Umsetzung und Fortschreibung der Integrationsvereinbarung

Im Zuge des AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) ist es wahrscheinlich, dass zukünftig zwischen „Schwerbehinderten“ und „Behinderten“ nicht mehr unterschieden wird. Dann vertritt die SBV auch die Belange aller Behinderten.

Integrationsvereinbarung:

Studieren mit Beeinträchtigung

Studieren mit Beeinträchtigung (u. a. Behinderung, chronische Krankheit) bedeutet eine besondere Herausforderung, insbesondere in einem dualen Studium mit strukturierte Studienverlauf. Es besteht für betroffene Studierende daher die Möglichkeit, einen individuellen Nachteilsausgleich zu ermöglichen, um ihre Chancengleichheit im Studium zu gewährleisten und bestehende Nachteile auszugleichen. Häufig ist eine Beeinträchtigung für Außenstehende nicht direkt erkennbar. Ebenso häufig besteht Unsicherheit, ob ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann und in welcher Form.

Für die DHBW gilt der allgemein gültige inklusive Behindertenbegriff, wie er seit dem 01.01.2018 in § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX verankert ist: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“

Der Nachteilsausgleich an der DHBW ist in der für Ihren Studiengang jeweils aktuell geltenden Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Allerdings können Notwendigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten von Nachteilsausgleichen bei gleicher Beeinträchtigung sehr unterschiedlich ausfallen, da eine individuelle Einzelfallprüfung durchgeführt wird. Ebenso spielen die jeweiligen Bedingungen am Studienort und die jeweiligen Anforderungen des Studienfachs inklusive der Prüfungsbedingungen eine große Rolle.

Grundsätzlich gilt: Nachteilsausgleiche müssen immer im Einzelfall individuell und situationsbezogen bestimmt werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den konkreten Nachteil auszugleichen. Oft geht es um die Abstimmung mehrerer ineinandergreifender Maßnahmen. Diese betreffen in der Regel die Organisation und Durchführung des Studiums sowie Prüfungen und Leistungsnachweise.

Deshalb ist wichtig: Um ihre persönliche Situation sorgfältig und umfassend besprechen und klären zu können, nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt auf. Ein erstes vertrauliches Gespräch bieten Ihnen die Beauftragten für Studierende mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen an. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihre Studiengangsleitung oder das Prüfungsamt. Wenn ein Nachteilsausgleich für Sie in Betracht kommt, dann muss dieser fristgerecht schriftlich beantragt werden. Die Fristen entnehmen Sie bitte der für Sie aktuell geltenden Studien- und Prüfungsordnung.

Der Antrag selbst ist mit Ihrer Unterschrift bei der Studiengangsleitung oder beim Prüfungsamt einzureichen. Bitte beachten Sie: Eine Zusendung per E-Mail allein ist nicht ausreichend.

Ansprechpersonen

Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten