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Studieren mit Kind

Schwanger während des Studiums – Informationen für werdende Eltern

Wer im Laufe seines Studiums ein Kind erwartet, steht vor vielen Herausforderungen. Die DHBW Stuttgart informiert werdende Eltern über Unterstützungsangebote und Anlaufstellen. Die nachfolgenden Informationen erheben keinen Anspruch an Vollständigkeit. Bitte informieren Sie sich zusätzlich und/oder nehmen Sie das Beratungsangebot der unten genannten Ansprechpersonen wahr.

Erste Schritte während der Schwangerschaft

  • Informieren Sie Ihr Ausbildungsunternehmen bzw. -einrichtung über Ihre Schwangerschaft und ihren voraussichtlichen Tag der Entbindung, damit Kündigungsverbot und Schutzfristen greifen können.
  • Suchen Sie das Gespräch mit der Studiengangsleitung, um den weiteren Studienverlauf zu planen und alle Möglichkeiten der flexiblen Gestaltung (beispielsweise bei den Prüfungsleistungen) auszuschöpfen.
  • Meiden sie gefährliche Stoffe und Geräte sowie stark belastende Arbeit und achten Sie auf Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes.
  • Informieren Sie sich über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.
  • Alle Elternteile tragen Verantwortung Ihr Kind. Bitte sprechen Sie gemeinsam über die Aufteilung der Care-Arbeit/ Sorgearbeit.

Gesetzliche Regelungen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit dem 01. Januar 2018 auch für Studentinnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten wird der verbliebende Zeitraum der sechs Wochen nach der Geburt hinzugerechnet.
 

Während der Schwangerschaft gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes. Meiden Sie den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen sowie schwere körperliche Belastung. (§ 10 und § 11 MuSchG)
 

Der Kündigungsschutz gilt von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der
Entbindung, bei Inanspruchnahme von Elternzeit bis zu deren Ende. (§ 17 MuSchG und §
18 BEEG)
 

Ihr Ausbildungsunternehmen darf Sie bis zum Ablauf von acht Wochen nach der
Entbindung nicht beschäftigen
. Eine Ausnahme bilden die sechs Wochen vor der Geburt,
in denen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch eine Beschäftigung möglich ist. (§ 3 MuSchG)
 

In den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung können Sie sich für die Stillzeit, von Ihrem
Ausbildungsunternehmen, freistellen lassen. Die Stillzeit beträgt mindestens zweimal täglich
eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. (§ 7 MuSchG)

Ebenso hat Ihr Ausbildungsunternehmen Sie zu Untersuchungen im Rahmen Ihrer
Schwangerschaft freizustellen. (§ 7 MuSchG)
 

Um die Mutterschutzfristen oder die Elternzeit an der DHBW einhalten zu können, müssen
Sie einen Antrag auf Beurlaubung stellen.

Ihren Antrag auf Elternzeit müssen Sie bis spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der
Elternzeit bei Ihrem Ausbildungsunternehmen einreichen. Anschließend sollten Sie an der
DHBW einen Antrag auf Beurlaubung stellen.

Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen zusammen bis zu drei Jahre. Als
Mutter können Sie im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit gehen. Als Vater können
Sie ab der Geburt in Elternzeit. Wie lange Sie in Elternzeit gehen und wie Sie diese aufteilen
ist Ihnen überlassen.
 

Für den Erhalt von Elterngeld müssen Sie ihr Studium nicht unterbrechen. In Ihrem
Ausbildungsunternehmen dürfen Sie allerdings nur in Teilzeit arbeiten, während Sie
Elterngeld bekommen. Das bedeutet: nicht mehr als 32 Stunden pro Woche. Wenn Sie mehr
arbeiten, können Sie kein Elterngeld bekommen. Für weitere Informationen lesen Sie das
BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), das am Ende der Seite verlinkt ist.
 

Kinder haben einen gesetzlich regelten Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Bei
getrenntlebenden Eltern muss eine finanzielle Unterstützung an das mit dem Kind lebende
Elternteil geleistet werden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der
sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Wiedereinstieg in das Studium

Bevor Sie wieder voll in das Studium einsteigen, empfiehlt sich ein Gespräch mit der Studiengangsleitung. Wenn Sie während der Beurlaubung Leistungen erbracht haben, kann beispielsweise über eine Anpassung des Studienverlaufs gesprochen werden.

Im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ist die Mutterschutzfrist für Studentinnen nach
und vor der Entbindung nicht verbindlich. Möchten Sie von dieser befreit werden, müssen
Sie das gegenüber der DHBW ausdrücklich erklären.

Den meisten externen Beratungsstellen ist die besondere Lernsituation an der DHBW, von unterschiedlichen Lern- und Praxisort, nicht vertraut. Bei Fragen bezüglich ihres Studienverlaufs kann ein Gespräch bei den Beratungsstellen an der DHBW Stuttgart oder der Studiengangsleitung weiterhelfen.

Prüfungen verschieben

Im Vorfeld von Prüfungsleistungen kann ein Antrag mit Hinweis auf die Schutzvorschriften
(Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit) eingereicht werden. Bei Annahme dieses Antrags
werden z. B. Prüfungsfristen verschoben (§ 14 StuPrO).

Prüfungen wahrnehmen

Grundsätzlich ist die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder Elternzeit eine besondere Form der Beurlaubung. Mit der Erklärung zum Verzicht der Schutzfristen dürfen Sie während der Mutterschutzfrist und generell während der Elternzeit sowohl Lehrveranstaltungen besuchen wie auch Prüfungen ablegen (§ 61 (3) LHG BW). Das gilt auch für den anderen sorgeberechtigen Elternteil während der Elternzeit.

Studentinnen, die ihr Kind stillen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 8) können während der Ablegung
einer mehrstündigen Prüfungsleistung für eine Stillpause freigestellt werden. Bei Fragen melden Sie sich bei den unten genannten Ansprechpersonen oder beim Prüfungsamt.

Studieren mit Kind

Mit guter Planung lässt sich die Doppelbelastung zwischen Kinderbetreuung und Dualem Studium stemmen. Folgendes gilt es zu berücksichtigen:

Die DHBW Stuttgart bietet keine eigenen Betreuungsplätze an, da die Standorte über das gesamte Stadtgebiet verstreut sind. Um Betreuungsplätze in Stuttgart müssen Sie sich schon frühzeitig kümmern. Bei der Stadt Stuttgart gibt es eine zentrale Vergabestelle. Auch das Studierendenwerk verfügt über eigene Betreuungseinrichtungen.
 

Bei Krankheit des Kindes gibt es für Eltern eine entsprechende Krankschreibung beim
Kinderarzt bzw. Hausarzt. Diese sollte auch bei der Verlängerung von Prüfungsfristen
vorgelegt werden.
 

Ob Sie ihr Kind zu Lehrveranstaltungen mitbringen können, sollten Sie mit den Lehrenden und den Mitstudierenden klären. Erkundigen Sie sich dann auch, wo Sie in Ruhe Ihr Kind stillen und wickeln können.

Wickeltische gibt es an diesen Standorten der DHBW in Stuttgart:

  • Herdweg 23 Sanitätsraum 001
  • Herdweg 31 Raum E.3
  • Jägerstraße 58 – Sanitätsraum 003
  • Kronenstraße 53 A – Raum A 0.06
  • Lerchenstraße 1 - Raum A033N Erste Hilfe / Familienzimmer (EG neben dem Haupteingang Rosenbergstraße)
  • Paulinenstraße 50 – Raum 201
  • Rotebühlplatz 41 – Sanitätsraum EG 0.04
  • Tübinger Str. 33 – Raum 216
  • Rotebühlstraße 131 – Raum 0.04
  • Rotebühlstraße 133 – Raum 4.16 (Das Familienzimmer ist mit einem Arbeitsplatz für den eigenen Laptop, einem Wickeltisch, einem Waschbecken und einem Spielteppich ausgestattet. Für die Kleinen liegen dort Bücher und Spielzeuge für unterschiedliche Altersstufen, darunter Bauklötze, Puzzle und auch Kuscheltiere bereit).

Auslandsstudium mit Kind

Immer mehr Studierende entscheiden sich für ein Auslandsaufenthalt. Auch mit Kind ist dies möglich, wenn auch herausfordernd. Bei weiteren Informationen zu diesem Thema melden Sie beim Amt für Auslandsangelegenheiten (international@dhbw-stuttgart.de) oder bei der Studienberatung. Gerne können Sie auch allgemeine Informationen zu Fördermöglichkeiten hier nachlesen: EU-Programme - DHBW Stuttgart. Erfahrungsberichte zum Auslandsstudium mit Kind finden Sie auf folgender Seite: Auslandsstudium mit Kind

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Allgemeine Studienberatung

Gleichstellungsbüro

Sozialberatung des Studierendenwerks