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Exmatrikulation

Für die Exmatrikulation und Beendigung des Studiums stehen den Studierenden an der DHBW zwei Alternativen zur Verfügung:

1. Die Exmatrikulation auf Antrag

Die Exmatrikulation auf Antrag durch die/den Studierenden wird im Regelfall jeweils zum Ende des Semesters, also entweder zum 31. März oder 30. September eines Jahres wirksam.

Mit sofortiger Wirkung kann exmatrikuliert werden, wenn:

  • noch kein Prüfungsverfahren begonnen worden ist (ein Prüfungsverfahren gilt als begonnen ab der ersten Teilnahme an einer Modulprüfung bzw. der schriftlichen Anmeldung bei Projekt- und Bachelorarbeiten bzw. auch bei einer Krankmeldung mit Attest),
  • nach einem begonnenen Prüfungsverfahren auf die Bewertung der ausstehenden Prüfungsergebnisse sowie aller Wiederholungsmöglichkeiten schriftlich verzichtet wird. Das Prüfungsverfahren wird in diesem Fall mit dem endgültigen Nichtbestehen (Ergebnis „ungenügend“) und dem Verlust des Prüfungsanspruches für den Studiengang bestätigt.
  • nach einem begonnenen Prüfungsverfahren an den weiteren Prüfungsleistungen inkl. der Wiederholungen teilgenommen wird.

Bitte füllen Sie den Antrag auf Exmatrikulation (PDF) sowie die Erklärung zur Beendigung des Prüfungsverfahrens (PDF) aus, holen alle erforderlichen Entlastungsvermerke ein und reichen beide Formulare im Sekretariat Ihres Studiengangs ein. Es werden nur ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag bzw. eine Erklärung angenommen.

Ihren Exmatrikulationsbescheid, eine Bescheinigung für die Rentenversicherung und die Ausbildungsstätte sowie einen Semesternotenbescheid erhalten Sie nach vollständiger Entlastung durch das Studiengangssekretariat.

Bitte informieren Sie Ihre Ausbildungsstätte umgehend nach Erhalt der Exmatrikulationsunterlagen und kündigen Sie dort Ihr Studien- und Ausbildungsverhältnis.

2. Die Exmatrikulation nach Kündigung des Studienvertrags

Beachten Sie bitte, dass die Kündigung des Studienvertrags zunächst nur Auswirkungen in der Rechtsbeziehung zu Ihrem Dualen Partner hat.

2.1. Die Kündigung soll zur endgültigen Beendigung Ihres Studiums führen?

Bitte füllen Sie den Antrag auf Exmatrikulation (PDF) aus, holen alle erforderlichen Entlastungsvermerke ein und reichen den Antrag im Sekretariat Ihres Studiengangs mit Ihrem Kündigungsschreiben an das Unternehmen sowie der Kündigungsbestätigung des Unternehmens bzw. das Kündigungsschreiben des Unternehmens ein. Es wird nur ein vollständig ausgefüllter bzw. bestätigter Antrag mit den Entlastungsvermerken angenommen.

Sollte ein Prüfungsverfahren bereits begonnen worden sein (siehe auch Punkt 1.), so ist auch die Erklärung zur Beendigung des Prüfungsverfahrens (PDF) auszufüllen und einzureichen.

2.2. Sie wollen das Studium mit einem neuen Dualen Partner fortsetzen?

Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer 8-wöchigen Frist nach der Vertragskündigung einen neuen Studienvertrag (§ 62  Abs. 2 Landeshochschulgesetz) mit einem neuen Partnerunternehmen vorzulegen. Ein Exmatrikulationsantrag ist in diesem Fall nicht notwendig. Bei Nichteinhaltung der 8-Wochen-Frist werden Sie allerdings von Amts wegen exmatrikuliert.