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Beurlaubung vom Studium

Während Ihres Studiums haben Sie die Möglichkeit, sich aus triftigen Gründen für in der Regel maximal zwei Semester vom Studium beurlauben zu lassen. Für die Beurlaubung sind genaue Rahmenbedingungen festgelegt.

Gründe für eine Beurlaubung sind

  • Krankheit (es können keine Lehrveranstaltungen besucht bzw. Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden)
  • bei ausländischer Nationalität die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
  • die alleinige Pflege oder Versorgung des Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, eines Verwandten bis zum 2. Grad der Seitenlinie oder einen ersten Grades Verschwägerten, die im Sinne des SGB II hilfsbedürftig sind
  • bevorstehenden Niederkunft und die daran anschließende Betreuung des Kindes
  • Schutzzeit entsprechend §§ 3 Abs. 1, 6 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • Absolvieren eines Auslandspraktikums während der vorgesehenen Theoriesemesterzeit

Verfahren

  1. Suchen Sie als erstes das Gespräch mit Ihrer Studiengangsleitung. Diese sollte vor der Einrichtung über Ihr Vorhaben informiert sein. Durch die Studiengangsleitung findet auch die erste Klärung bzgl. der Umsetzbarkeit der Beurlaubung statt (liegt ein Grund gemäß LHG/Grundordnung für Beurlaubung vor, wie wird die Situation bei der Praxisstelle eingeschätzt etc.).
  2. Füllen Sie den Antrag auf Beurlaubung aus und erbringen Sie den entsprechenden Nachweis für den Beurlaubungsgrund.
  3. Ihre Praxisstelle muss ihre Zustimmung im Antragsformular bestätigen.
  4. Nachdem der Antrag mit dem Nachweis im Studiensekretariat (Frau Hussong) eingegangen ist, werden mit dem Studiendekan mögliche prüfungsrechtliche Fragen geklärt.
  5. Sie erhalten daraufhin eine Mitteilung, ob der Antrag genehmigt werden konnte.

Fristen

Bitte beachten Sie:

Der Beurlaubungsantrag muss vor Semesterbeginn, bei späterem Eintritt des wichtigen Grundes unverzüglich gestellt werden.

Beurlaubungen für zurückliegende Semester sind nicht möglich.

Rechte und Pflichten während der Beurlaubung

  • Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen außer der Bibliothek zu benutzen (Ausnahme: Beurlaubung wegen einer Schutzzeit).
  • Während der Beurlaubung kann in Abstimmung mit dem Studiendekan an Prüfungen teilgenommen werden.
  • Die Verpflichtung zur Zahlung regelmäßig anfallender Gebühren z. B. Verwaltungskosten- und Studentenwerksbeitrag bleibt von der Beurlaubung unberührt.