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Verschwiegenheitspflicht der Prüfungspersonen

Lehrbeauftragte und Prüfungspersonen an der DHBW stehen nach § 56 Abs. 2 LHG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Die Erteilung eines Lehrauftrags bzw. zur Mitwirkung an einer Prüfung erfolgt durch Verwaltungsakt. In § 6 der Erteilung eines Lehrauftrags werden die Lehrbeauftragten und Prüfungspersonen dabei ausdrücklich zur Geheimhaltung von allen auf die Ausbildungsstätten bezogenen Daten verpflichtet.

Bevor Sie also als Prüfungsperson bzw. Lehrperson beauftragt werden können, müssen Sie die folgende Erklärung verbindlich und unwiderruflich abgeben:

Zur Mitwirkung bei T2000

Ich verpflichte mich, über die Ergebnisse und Inhalte der Bachelor-, Projekt- und Praxisarbeiten von denen ich im Rahmen der Tätigkeit als nebenberuflicher Dozent und Zweitgutachter an der Dualen Hochschule Kenntnisse erhalten habe, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren. Als Inhalte in diesem Sinne gelten Daten aller Art und in jeder Form (z.B. mündliche Aussagen, Schriftstücke, DV-Daten) über betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse sowie technischen Ein­richtungen, Verfahren, und Konstruktionen, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Diese dürfen auch nach Beendigung des Prüfungsverfahrens nicht an Dritte weitergegeben werden. Offen gelegte Informationen dürfen nur im Rahmen des damit zusammenhängenden Prüfungsverfahrens verwendet werden. Die Informationen sind mir gebotener Sorgfalt zu behandeln und zu schützen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind theoretische Inhalte, die keinerlei Rück­schlüsse auf spezifische Inhalte einer einzelnen Arbeiten zulassen.

Vertraulichkeitserklärung (SERVER)